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   VG Frankfurt/Main, 31.10.2006 - 1 E 1230/06   

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https://dejure.org/2006,22869
VG Frankfurt/Main, 31.10.2006 - 1 E 1230/06 (https://dejure.org/2006,22869)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.10.2006 - 1 E 1230/06 (https://dejure.org/2006,22869)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31. Oktober 2006 - 1 E 1230/06 (https://dejure.org/2006,22869)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 10 Abs 3 S 2 AufenthG 2004, § 25 Abs 3 AufenthG 2004
    (Zum Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs 3 AufenthG 2004 bei Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    (Zum Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs 3 AufenthG 2004 bei Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 25 Abs. 3; AufenthG § 10 Abs. 3 S. 2; AsylVfG § 30 Abs. 3
    D (A), Aufenthaltserlaubnis, subsidiärer Schutz, Anspruch, atypischer Ausnahmefall, abgelehnte Asylbewerber, offensichtlich unbegründet, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Zuwanderungsgesetz, Rückwirkung, Altfälle, Verfassungsmäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 39.90

    Restermessen der Hauptfürsorgestelle bei außerordentlicher Kündigung eines

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 31.10.2006 - 1 E 1230/06
    Dies bedeutet jedoch, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht im Ermessen der Ausländerbehörde steht, sondern dass sie erteilt werden muss, wenn keine besonderen atypischen Umstände dafür sprechen, hiervon ausnahmsweise abzusehen (BVerwG, Urt. v. 02.07.1992 - 5 C 39.90 -, BVerwGE 90, 276).
  • BVerwG, 22.11.2005 - 1 C 18.04

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 31.10.2006 - 1 E 1230/06
    Insbesondere unterliegt es auch der gerichtlichen Kontrolle, ob atypische Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Ausnahme rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2005 - 1 C 18.04).
  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 31.10.2006 - 1 E 1230/06
    Indessen hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, dass das Rechtsstaatsprinzip nicht nur in Fällen echter Rückwirkung verletzt sein kann, sondern auch dann, wenn eine Gesetzeslage geändert wird, die zu einem bestimmten Handeln motivieren soll, das nur dann sinnvoll ist, wenn diese Regelung auch in Zukunft so weiter besteht (vgl. BVerfG, Urt. v. 23.03.1971 - 2 BvL 17/69 -, BVerfGE 30, 392).
  • VGH Hessen, 01.09.2006 - 9 UE 1650/06

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, subsidiärer Schutz, Anspruch, abgelehnte

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 31.10.2006 - 1 E 1230/06
    Sofern solche atypischen Umstände nicht vorliegen, handelt es sich also um einen Rechtsanspruch des Ausländers (HessVGH Urt. v. 01.09.2006 - 9 UE 1650/06).
  • VG Stuttgart, 13.04.2005 - A 11 K 11220/03

    Asylablehnung als "offensichtlich unbegründet" - isolierte Aufhebung des

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 31.10.2006 - 1 E 1230/06
    Deshalb konnte dieses Offensichtlichkeitsurteil auch nicht isoliert angefochten werden, wie es nach der neuen Rechtslage angenommen werden muss (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 13.04.2005 - A 11 K 11220/03).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.09.2007 - 2 L 173/06

    Anspruchs auf einen Aufenthaltstitel i. S. des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG 2004

    Daran anknüpfend will der VGH Kassel (Beschl. v. 10. Juli 2006 - 9 UZ 831/06 -, Asylmagazin 7-8/2006, 46, allerdings wohl im Verfahren über die Zulassung der Berufung; VG Frankfurt a. M., Urt. v. 31. Oktober 2006 - 1 E 1230/06 -, zitiert aus: www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-7/9329.pdf; ebenso im Prozesskostenhilfe-Verfahren das VG Ansbach, Beschl. v. 31. Mai 2007 -AN 19 K 06.03574 -, zitiert aus juris, Rn. 19 f.; vgl. auch Dienelt, ZAR 2005, 120, 122) § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG a. F. dann eingreifen lassen, wenn es um die "Soll"-Vorschrift des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG geht.

    Ebenso wenig ist hinreichendes dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber - gerade vor dem soeben dargestellten Hintergrund - bewusst in der Norm des § 10 AufenthG unterschiedliche Begriffe gewählt hat und daran auch unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen will, in dem in § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nur ein (rechtlicher) "Anspruch" und nicht - wie § 10 Abs. 1 AufenthG - ein "gesetzlicher Anspruch" genannt wird (so aber etwa VG Frankfurt a. M., Urt. v. 31. Oktober 2006, a. a. O.).

    Hier dürfte sich gerade wegen der in Rede stehenden Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten die Rechtsprechung aber gewandelt haben (vgl. etwa VG Frankfurt a. M., Urt. v. 8. November 2006 - 1 E 2572/06.AO -, zitiert aus http://web2.justiz.hessen.de/migration/ rechtsp.nsf, und Urt. v. 31. Oktober 2006, a. a. O., S. 4 m. w. N.; vgl. auch VGH München, Beschl. v. 4. Januar 2007 - 19 C 06.3010 -, zitiert aus http://www. landesanwaltschaft.bayern.de/entscheidungen).

  • VG Frankfurt/Main, 23.01.2008 - 1 E 3668/07

    AufenthG 2004 § 10 Abs 3 bezieht sich nur auf Aufenthaltstitel des 2. Abschnitts

    Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob § 104a AufenthG einen Anspruch ("Regelanspruch") auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vermittelt (so Discher in: GK-AufenthG § 10 Rn 61; ebenso für den insoweit gleichlautenden § 25 Abs. 3 AufenthG: HessVGH, Urt. v. 01.09.2006 - 9 UE 1650; VG Frankfurt, Urt. v. 31.10.2006 - 1 E 1230/06; Dienelt ZAR 2005, 120) oder ob es sich vielmehr nur um eine Ermächtigungsgrundlage zur Erteilung eines Aufenthaltstitels im Rahmen gebundenen Ermessens ("soll ... erteilt werden") handelt.
  • VG Hamburg, 10.03.2009 - 5 K 45/06

    Zur Sperrwirkung des § 10 Abs 3 S 2 AufenthG 2004 in sog. "Altfällen"

    Einer inzidenten Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AsylVfG im späteren Verfahren, in dem die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis begehrt wird, steht der eindeutige Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegen; dies schließt insbesondere eine inhaltliche Überprüfung des Offensichtlichkeitsurteils im aufenthaltsrechtlichen Klageverfahren aus (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 31.10.2006, 1 E 1230/06, juris Rn. 18; Discher , in: GK-AufenthG, § 10 Rn. 169; vgl. ferner zur Maßgeblichkeit der Entscheidung des Bundesamts, nicht der tatsächlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AsylVfG BVerwG, Urteil vom 16.12.2008, 1 C 37.07, Juris Rn. 15; OVG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2007, 3 So 116/05).

    Bis zum Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes hatte der Ausländer jedoch keine hinreichende Möglichkeit, Rechtsschutz speziell gegen das auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützte Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts zu erlangen (gegen die Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auf Altfälle bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Übrigen deshalb auch VG Stuttgart, Urteil vom 08.08.2007, 2 K 3070/07, juris Rn. 32; VG Frankfurt, Urteil vom 31.10.2006, 1 E 1230/06, juris; Discher , in: GK-AufenthG, § 10 Rn. 194; zweifelnd auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 23.02.2006, 2 M 114/06, juris Rn. 9; anders BayVGH, Urteil vom 06.03.2008, 10 B 06.2961, juris Rn. 15 - gegen diese Entscheidung Zulassung der Revision durch BVerwG, Beschluss vom 10.12.2008, 1 B 7/08, 1 B 7/08 (1 C 30/08), juris; offen gelassen für den hier behandelten Fall, in dem das Asylverfahren am 01.01.2005 bereits bestandskräftig abgeschlossen war, in BVerwG, Urteil vom 16.12.2008, 1 C 37/07, juris Rn. 14).

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